Liebe Pflegebedürftige,
liebe Angehörige,
wenn der MDK den Pflegegrad 1 feststellt, ist die betreffende Person in Ihrer Selbständigkeit und ihren Fähigkeiten erheblich beeinträchtigt. Sie ist daher bei der Pflege und Versorgung auf Hilfe durch Angehörige und/oder einen Pflegedienst angewiesen.
Mit der Einstufung in den Pflegegrad 1 stehen Ihnen dann unterschiedliche Leistungen der Pflegekasse zu, die Ihnen helfen, die Pflegesituation zu bewältigen.
In dieser Beratung möchten wir Ihnen diese Leistungen näher erläutern und Ihnen aufzeigen, an welcher Stelle wir Sie unterstützen können. Grundsätzlich werden alle unsere Leistungen dabei Ihren ganz individuellen und aktuellen Bedürfnissen angepasst.
1.Leistungen für die häusliche Pflege und Betreuung insgesamt 125€ monatlich
125€ * Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI
0€ - 125€ * Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI
2. Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige
0€ - 125€ * Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI
0€ - 125€ * Tages- und Nachtpflege § 41 SGB XI
3.Zusätzliche Leistungen insgesamt 4040€
40€ Versorgung mit Pflegehilfsmitteln nach § 40 SGB XI
4000€ je Maßnahme, Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds nach
§ 40 SGB XI
Leistungen für die Pflege und Betreuung
125 € monatlich für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Der Betrag dient zur Finanzierung von
1.Leistungen eines Pflegedienstes
körpernahe Pflegemaßnahmen
Hilfe bei der Haushaltsführung
pflegerische Betreuungsmaßnahmen
HINWEIS: Sie können diesen Betrag für das gesamte Leistungsspektrum unseres Pflegedienstes aufwenden.
2.Anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag
z. B. ehrenamtliche Helfer
3.Tages- und Nachtpflege
Entlastung von der Pflege tagsüber oder nachts
professionelle Betreuung und Beschäftigung zu gewünschten Zeiten
zeitweise Versorgung in einer Einrichtung und Vermeidung eines Umzugs in ein Heim
4. Kurzzeitpflege
Die 125 € könnten für Kurzzeitpflege genutzt werden, jedoch kostet ein durchschnittlicher Kurzzeitpflegetag zwischen 80 € und 120 €. Demnach wäre das Budget nach einem Tag aufgebraucht.
Hinweis: Allerdings besteht bei Pflegegrad 1 in Einzelfällen die Möglichkeit, eine Kurzzeitpflege von den Krankenkassen im Rahmen der Überleitungspflege nach §37 Abs. 1a SGB XI und nach § 39c SGB V finanzieren zu lassen, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt noch vorübergehend Bedarf an professioneller Pflege besteht.
Für nähere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrer Krankenkasse auf.
Zusätzliche Leistungen
40 € für Pflegehilfsmittel
für Pflegeverbrauchsmittel (z. B. Handschuhe, Desinfektionsmittel, Saugschutzunterlagen)
nur Erstattung der entstandenen Kosten
214 € monatlich Wohngruppenzuschlag
für jeden anspruchsberechtigten Bewohner einer Wohngruppe
zur Finanzierung einer Präsenzkraft
HINWEIS: Voraussetzung ist, dass die Wohngruppe den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abgrenzung zu vollstationärer Pflege)
4000 € zur Wohnumfeldverbesserung
Zuschuss für Maßnahmen zur Wohnumfeldsverbesserung (z. B. Treppenlift,
Türverbreiterung, Haltegriffe, Toilettensitzerhöhung)
4000 € pro Maßnahme
Die Kostenerstattung muss bei der Pflegeversicherung beantragt werden.
Leben mehrere Anspruchsberechtigte (Ehepartner, WG-Bewohner) zusammen,
können ihre Ansprüche bis zu einer Summe von maximal 16000 € (bei 4 Bewohnern)
zusammengefasst werden.
Beratung
Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Halbjährlich Anspruch
zur Sicherung und Verbesserung der Versorgung Pflegebedürftiger
Hinweis: Wir führen diese Beratungseinsätze kostenfrei für Sie gerne bei Ihnen durch. Die Einsätze werden direkt mit Ihrer Kasse abgerechnet.
Für Sie kostenfreie Pflegekurse nach § 45 SGB XI
für Angehörige und ehrenamtliche Pflegende
bei Ihnen zu Hause durchführbar
Hinweis: Wir bieten Ihnen gerne diese Pflegekurse an, in denen wir Ihnen hilfreiche Handgriffe und Tipps für die Pflege Ihres Angehörigen vermitteln.